Rote Karte für Sonderkontrollverfahren in der Luftfracht

Das Luftfahrt-Bundesamt hat entschieden, dass nach dem 30.06.2019 das Sonderkontrollverfahren nicht mehr angewendet werden darf.

Warum das so entschieden wurde, wer betroffen ist, und welche Lösungen es gibt, beschreiben wir in diesem Video und News-Artikel.

Rote Karte für Sonderkontrollverfahren in der Luftfracht

Untersagung des Sonderkontrollverfahrens ab dem 30.06.2019

Das Luftfahrbundesamt teilte am 18.01.2019 mit, dass die Anwendung des Sonderkontrollverfahrens (AOM) unter Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte/Sniffer) nur an der Außenseite einer Sendung ab dem 30.06.2019 nicht mehr zulässig ist.

Bisher besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein so genanntes Sonderkontrollverfahren zu verwenden. Das ist ein vereinfachtes Verfahren bei der Frachtkontrolle, um Fracht mit wenig Aufwand zu kontrollieren und als sicher zu deklarieren.

Diese vereinfachte Kontrolle beruht auf Ziffer 6.2.1.6 der Durchführungsverordnung DVO (EU) 2015/1998 zur Kontrolle von Luftfracht / Luftpost.

Das Sonderkontrollverfahren kommt bisher bei Luftfrachtstücken zum Einsatz, die mit den üblichen „geeigneten Kontrollverfahren“ nicht gut kontrolliert werden können. In der Praxis sind das zum Beispiel große Fässer mit Chemikalien, oder große Säcke / Gebinde, die beim Röntgen einen so genannten Dunkelalarm auslösen

Beim Sonderkontrollverfahren wird das Frachtstück nur an der Außenseite mit einem Sprengstoffspurendetektor untersucht. Das ist ab 30.06. nicht mehr erlaubt!

Warum wird das Sonderkontrollverfahren abgeschafft?

Im Rahmen einer vewaltungsinternen Überprüfung des Luftfahrt Bundesamtes wurde festgestellt, dass dieses Verfahren die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Das Luftfahrt-Bundesamt schreibt dazu:

„Bei der Nutzung von ETD nur an der Außenseite der Sendung handelt es sich nicht um eine andere geeignete Kontrollmethode. Vielmehr wird die bestehende Kontrollmethode ETD nur unzureichend genutzt.“

D.h. die Verwendung von ETD Geräten erfüllt nicht die Voraussetzungen für Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015 / 1998.

Das Sonderkontrollverfahren wird deshalb mit Wirkung zum 30.06.2019 eingestellt.

Der Zeitraum von Bekanntgabe des Verbots bis zum 30.06.2019 ist als Übergangsfrist gedacht, in der die betroffenen Unternehmen Ihren Versand entsprechend umorganisieren können.

Welche Folgen hat das Verbot des Sonderkontrollverfahrens für den Versand der betroffenen Güter?

Relevant ist diese Änderung für Firmen, die z.B. Chemikalien in Fässern, Granulate, wie z.B. Kunststoff oder Düngemittel in große Säcke/Gebinde verfüllen und versenden.

Die unmittelbare Folge des Verbots ist, dass z.B. große Fässer und große Säcke/Gebinde, die beim Röntgen einen so genannten Dunkelalarm auslösen, für den Lufttransport nicht mehr als „sicher“ deklariert werden können und letztlich nicht mehr mitfliegen dürfen.

Dies führt zu einigen Umständen beim Transport der Güter:

  • Die Versender dieser Güter müssen von Luftversand auf Versand per Schiff umstellen.
  • Da es sich um eine nur in Deutschland greifende Änderung handelt, wäre ein alternativer Weg, die Fracht über Holland oder Frankreich auf den Luftweg zu bringen.

Aber beides ist natürlich eine gravierende Änderung in den Logistikprozessen der betroffenen Firmen.

Gibt es Möglichkeiten, diesen Umstand zu vermeiden?

Die bessere Lösung:
Die Zulassung zum „bekannten Versender“

Damit die betroffenen Versender weiterhin ihre Luftfracht auf Passagierflugzeugen transportieren dürfen, können sie eine Zulassung zum bekannten Versender beantragen.

Bei einem Unternehmen, das vom Luftfahrt-Bundesamt als bekannter Versender zugelassen ist, gilt die verschickte Ware „automatisch“ als sicher und kann deshalb auf dem Luftweg transportiert werden.

Die Notwenigkeit zusätzlicher Frachtkontrollen entfällt. Damit ist der Wegfall des Sonderkontrollverfahrens also kein Nachteil mehr.

Der Status “bekannter Versender” garantiert Unternehmen also auch zukünftig einen gangbaren Weg zum Luftversand der Güter. Für den Abschluss eines solchen Verfahrens der Zulassung als bekannter Versender ist ein Zeitraum von etwa drei Monaten einzuplanen.

Sollten Sie Interesse an der Zulassung als bekannter Versender haben, so können Sie uns gerne kontaktieren.

First Class Zollservice begleitet Unternehmen bei Zulassungen im Bereich Luftsicherheit und hat bereits mehr als 500 Firmen bei Zulassungen und Zertifizierungen unterstützt. Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.

Wir haben auch die Möglichkeit beispielsweise radioaktive Sendungen direkt beim Versender sicher zu machen. Sprechen Sie uns einfach an!